Aktuelles
Handlungsbedarf bei Grundsteuer
(28. Juni 2022)
Die Eigentümer von in Bayern gelegenen Immobilien müssen jetzt Steuererklärungen abgeben, um die Neufestsetzung der Grundsteuer nach der Reform (s.u.) zu ermöglichen. Die Erklärungen können ab dem 1. Juli und müssen bis spätestens bis zum 20. September 2022 abgegeben werden.
Interessanterweise hängt die Erklärungspflicht von den Eigentumsverhältnissen zu Jahresbeginn ab, d.h. bei anschließend verkauften Immobilien muss noch der Verkäufer die Erklärung abgeben.
Näheres hier.
Grundsteuerreform für Bayern steht
(3. Oktober 2021)
Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Reform des Grundsteuerrechts ist nun auch für Bayern abgeschlossen: Anders als das bundesrechtliche "Auffangmodell", das eine Bewertung der Grundstücke für die Steuerbemessung vorsieht, arbeitet der Freistaat ab 2025 nur noch mit nutzungsabhängigen (Freifläche / Gebäudefläche / Wohngebäudefläche) Werten ( https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24420/). Dies soll der Finanzverwaltung den Aufwand für Bewertungsverfahren ersparen und wohl auch den Eigentümern wertvollen Grunds hohe Steuern.
Weitere Verschärfungen bei der Geldwäscheprävention
(31. August 2021)
Der ewige Kampf gegen die Geldwäsche hat zu einer weiteren Nachschärfung des Regelwerks geführt: Für Gesellschaften, insbesondere GmbH, ist künftig in keinem Fall das Handelsregister mit den dort eingereichten Gesellschafterlisten als Offenlegung ausreichend. Vielmehr müssen sich die Gesellschaften in jedem Fall beim Transparenzregister registrieren und wirtschaftlich Berechtigte offenlegen.
Erweiterung der Erhaltungssatzungen in München
(19. Mai 2021)
Der Münchener Stadrat hat die bisherigen Erhaltungssatzungsgebiete erweitert (Süddeutsche Zeitung). Hierdurch ergeben sich Beschränkungen bei Verkauf und Aufteilung von Häusern sowie Baumaßnahmen. Ein Gesamtüberblick über die betroffenen Gebiete findet sich hier.
Aufteilungsbeschränkungen in Sicht
(12. Mai 2021)
Der Bundestag hat nunmehr das Baulandmobilisierungsgesetz verabschiedet, welches nach langem Hin und Her auch Beschränkungen für die Aufteilung in Wohnungseigentum vorsieht. Diese müssen aber von den Bundesländern noch durch Rechtsverordnung konkret festgesetzt werden, so dass noch ein wenig Zeit für genehmigungsfreie Aufteilungen verbleiben dürfte.
Kein Abzug für Inventar mehr bei Grunderwerbsteuer
(27. April 2021)
Die Finanzämter ziehen nunmehr eine - für Immobilienkäufer bedauerliche - Schlussfolgerung aus der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft: Da die Instandhaltungsrücklage hiernach der Gemeinschaft und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, kann sie der einzelne Erwerber auch nicht mehr bei der Grunderwerbsteuererhebung vom Kaufpreis abziehen. Weiterhin möglich bleibt der Abzug von Kaufpreisanteilen, die auf bewegliche Gegenstände (Inventar) entfallen.
WEG-Reform
(1. Dezember 2020)
Die lang erwartete Novelle des Wohnungseigentumsrechts ist nun in Kraft getreten. Diese bringt Vereinfachungen bei der Eigentumsbegründung an Freiflächen, baulichen Veränderungen durch die Gemeinschaft und deren Vertretung durch den Verwalter. Einen Kurzüberblick gibt hier die Bundesjustizministerin.
Im Zweifel Verbraucher
(9. November 2020)
Beurkundet der Notar Geschäfte zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, so muss er dem Verbraucher nach § 17 Abs. 2a des Beurkundungsgesetzes vierzehn Tage vor dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf übersenden. Klassischer Fall ist der Kauf einer Immobilie vom Bauträger. Weil diese Frist so starr ist und es eigentlich immer alle eilig haben, führt die Regelung oft zu Diskussionen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass grundsätzlich der Notar verpflichtet ist, die Verbrauchereigenschaft zu klären, und diese auch bei verbleibenden Zweifeln anzunehmen hat. Dadurch werden Spielräume für eine Umgehung der Frist weiter reduziert.
Geldwäschemeldepflichten kommen
(10. September 2020)
Ab dem 1. Oktober sind Notare verpflichtet, bestimme geldwäscherelevante Umstände bei Immobiliengeschäften an die zuständige Behörde FIU zu melden. Hierbei geht es vor allem um bestimmte Risikoländer, Bargeschäfte und Verletzung von Offenlegungspflichten (insbesondere richtige Eintragungen im Transparenzregister). Eine fast schon geheimdienstliche Anmutung bekommt das ganze dadurch, dass die Betroffenen von der Meldung nicht informiert werden dürfen.
Corona und kein Ende
(20. August 2020)
Auch unsere Notarkanzlei hat das Auf und Ab des Corona-Geschehens mitgemacht, d.h. wir waren in der "heißen Phase" mit erheblichen Einschränkungen tätig und sind inzwischen dem Normalbetrieb schon wieder ziemlich nahe gekommen. Am allerwichtigsten: Bisher gab es keinerlei Infektionen oder Infizierte in unserer Notarkanzlei. Die aktuellen Maßnahmen finden Sie immer hier.
Neue Regeln zur Geldwäsche
(23. Dezember 2019)
Eine Novellierung des Rechts zur Geldwäsche verschärft auch die Pflichten der Notare. Bestimmte Beurkundungen dürfen nicht mehr vor Identifizierung von Beteiligten und wirtschaftlich Berechtigten durchgeführt werden. Außerdem ist für letztere ein Formular der Bundesnotarkammer zu verwenden.
EU-Güterrechtsverordnungen in Kraft
(7. Februar 2019)
Nach der Erbrechtsverordnung im Jahr 2015 hat die EU nunmehr Regelungen für die Behandlung des ehelichen Güterrechts bei Auslandsberührung erlassen. Für künftig begründete Ehen entscheidet sich vor allem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, welches Recht gilt. Daneben gibt es aber vielfältige Möglichkeiten der Rechtswahl. Für andere Aspekte des Ehe- und Scheidungsfolgenrechts wie Unterhalt und Versorgungsausgleich bleibt es aber beim Flickenteppich aus verschiedenen internationalen und nationalen Regelungen.
Neues zur Verwalterzustimmung
(25. November 2018)
Die Bundesnotarkammer verbreitet nunmehr, dass Wohnungskäufer nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Kosten der manchmal erforderlichen Verwalterzustimmung tragen müssen. In der Regel treffen diese die Eigentümergemeinschaft. Bei Anlagen, in denen eine Verwalterzustimmung vorgesehen ist, sollte der Verwaltungsbeirat außerdem darauf achten, dass ein Vorsitzender gewählt wird und Protokolle als solcher unterschreibt. Ansonsten ergeben sich inzwischen öfter Schwierigkeiten mit dem Grundbuchamt.
Kleines Unterschriftenkabinett
(19. August 2018)
Eine der häufigstdiskutierten Fragen im Notariat ist die Ausgestaltung der Unterschrift unter Urkunden. Tatsächlich sollte sie etwas mit dem Schreiben des eigenen Namens zu tun haben. Prominente Beispiele gab es jetzt in der Süddeutschen Zeitung.